Spenden für eine solidarische Gesellschaft und eine starke LINKE!

Wir engagieren uns für ein besseres Leben in München. Aber: Dieses Engagement kostet Geld. Um den Menschen in München unsere Positionen näher zu bringen, müssen wir viele Dinge bezahlen: Vorstellungsflyer, Kampagnen, Postkarten, Plakate etc.

Als einzige große Partei nehmen wir keine Spenden von Konzernen und Unternehmen an. Deswegen ist uns deine Hilfe umso wichtiger. Wenn du uns in unserer Arbeit unterstützen möchtest, dann kannst du hier für uns spenden. Ob kleine Einmal-Beträge oder eine größere Spende.

Fragen und Antworten zu Spenden:

Spenden via Überweisung:

Bitte gib bei allen Spenden jeweils deinen Namen, Vornamen und die Anschrift an. Die Daten behandeln wir vertraulich. Auf Wunsch stellen wir gern Spendenbescheinigungen aus.

Kontodaten für eine Überweisung vom Bankkonto:

Konto Inhaberin: DIE LINKE. Kreisverband München
IBAN: DE72 7015 0000 0013 1129 82
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Spende, Vorname Nachname, Adresse

Kontodaten für eine Überweisung vom Bankkonto:

Konto Inhaberin: DIE LINKE. Kreisverband München
Konto-Nr.: 13 1129 82
BLZ: 701 500 00
Bank: Stadtsparkasse München
Verwendungszweck: Spende, Vorname Nachname, Adresse

Spenden und Steuern

Spenden (und Mitgliedsbeiträge) können in der Steuererklärung angegeben werden. Sofern man entsprechend Steuern bezahlt, bekommt man am Ende bis zu 50 % des Spendenbetrages zurück.

Oft hört man, dass man Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien von der Steuer teilweise zurückbekommt. An dieser Stelle wollen wir – rechtsunverbindlich – erklären, was es damit auf sich hat. (Stand: 2017)

Die Faustregel, dass man die Hälfte der Spenden an DIE LINKE „vom Staat zurückbekommt“, ist nur die halbe Wahrheit. Also von vorn: Zunächst geht es eigentlich um Zuwendungen an Parteien – ob diese Zuwendung an DIE LINKE als Mitgliedsbeitrag oder als Spende bezahlt wird, ist im Kern egal. Bis zu 1.650 € im Jahr (Alleinstehende) bzw. 3.300 € (bei gemeinsamer Veranlagung) im Jahr sind gesondert steuerlich absetzbar.

Die Regelung sagt, dass man maximal die Hälfte dieser Beträge direkt von der Steuerschuld der Einkommenssteuer abziehen kann. Das bedeutet also: Alleinstehende können bis zu einer Gesamtsumme von 1.650 € die Hälfte (825 €) „erstattet“ bekommen. Das setzt natürlich voraus, dass man bereits Steuern in mindestens dieser Höhe bezahlt hat.

Wer über diese Beitragsgrenzen hinaus Zuwendungen an unsere Partei in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden geleistet hat, kann weitere 1.650 € (Alleinstehende) bzw. 3.300 € (bei Zusammenveranlagung) als »Sonderausgaben« in der Steuererklärung geltend machen. Davon bekommt man allerdings nichts direkt auf gezahlte Steuern erstattet (also von der Steuerschuld abgezogen), sondern diese Beträge mindern dann nur das steuerpflichtige Einkommen um die jeweiligen Beträge.

Ein Beispiel

Petra ist Parteimitglied und verdient 2.200 € brutto im Monat. Davon gehen ca. 240 € im Monat als Vorauszahlung der Einkommensteuer ab. Im Jahr 2017 hat Petra also 2.880 € an Steuern bezahlt. Sie bezahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 35 € (420 € / Jahr) und hat außerdem im Lotto gewonnen und einmalig 1500 € gespendet. Insgesamt hat sie unserer Partei also 1.920 € zukommen lassen. Davon kann sie bis zu besagten Obergrenze 1.650 € als dezidierte Zuwendung an Parteien geltend machen – und bekommt die Hälfte, besagte 825 €, vom Finanzamt zurück. (Hätte Petra nicht 2.880 € als Steuerabzug vom Lohn bezahlt sondern bspw. nur 500 € im Jahr, kann sie auch nur 500 € zurückbekommen!) Aber was ist mit den verbleibenden 270 €? Diese gibt Petra auch in ihrer Steuererklärung an – allerdings als weitere „Sonderausgaben“. Dort werden wieder Beträge bis 1.650 € (bzw. bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €) berücksichtigt. Die Steuerermäßigung hierfür fällt allerdings geringer aus: Es wird nicht einfach die Hälfte von den bereits gezahlten Steuern zurückerstattet, sondern das steuerpflichtige Einkommen wird um die entsprechende Summe reduziert. Die für dieses Teileinkommen bereits gezahlte Steuer wird dann quasi wieder herausgerechnet und erstattet.

Seit dem Steuerjahr 2017 gilt übrigens keine „Belegvorlagepflicht“ mehr, sondern nur eine „Belegvorhaltepflicht“, das heißt, die Bescheinigungen (Spendenquittungen etc.) müssen erst auf Nachfrage dem Finanzamt zugesendet werden. Wer einen solchen Beleg (sie kommen meist im März des Folgejahres) noch nicht erhalten hat, kann diesen in der Kreisgeschäftsstelle anfordern. Eine Faustregel gilt übrigens immer: Wer Lohnsteuer zahlt und Mitgliedsbeiträge bei uns zahlt, sollte in jedem Fall eine Steuererklärung machen.

Zusammenfassung
  • Wer Steuern bezahlt und Mitgliedsbeiträge zahlt und/oder an unsere Partei spendet, sollte eine Steuererklärung machen.
  • Mitgliedsbeiträge und Spenden bis 1.650 € im Jahr (Alleinstehende) bzw. 3.300 € im Jahr (bei steuerlicher Zusammenveranlagung) können als Zuwendungen an Parteien in der Steuererklärung direkt geltend gemacht werden. Die Hälfte der so angegebenen Beträge bekommt man, so man Steuern in Höhe dieser Hälfte bezahlt hat, direkt zurück. So können 30 € Mitgliedsbeitrag im Monat effektiv nur 15 € »kosten«.
  • Beiträge und Spenden, die darüber hinausgehen können ebenfalls bis zu weiteren 1.650 € bzw. 3.300 € im Jahr in der Steuererklärung bei den »Sonderausgaben« geltend gemacht werden. Sie verringern das steuerpflichtige Einkommen um den jeweiligen Betrag und man bekommt, gezahlte Steuern vorausgesetzt, etwas zurück.